Tätigkeitspflicht
Manche Unternehmer versuchen, den Ausgleichsanspruch von vornherein dadurch zu verhindern, dass im Vertrag festgehalten wird, dass den HandeIsagenten keine Tätigkeitspflicht treffe.
Entscheidend ist aber die tatsächliche Durchführung des Vertrags. Eine Bemühungspflicht kann auch schlüssig vereinbart werden. 'Die tatsächliche Vermittlungstätigkeit kann sich zu einer Rechtspflicht verdichten' (dt. Bundesgerichtshof).
Auszug aus dem Vortrag von RA Dr. Breiter anlässlich des Handelsvertreter-Rechtsseminars am 22./23. September 2003 in Salzburg
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