Konkurs - wo bleibt Ihre Provision?
Die Frage, was mit dem Provisionsanspruch des Handelsagenten im Falle des Kundenkonkurses geschieht, stellt sich beinahe alltäglich.
Dieser Fachbeitrag gibt Auskunft.
Von RA Dr. Karl Weinhäupl
Entstehen des Provisionsanspruches*
Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Kunden, wenn und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Kunden das Geschäft hätte ausführen sollen oder der Kunde das Geschäft durch Erbringen seiner Leistung ausgeführt hat. Spätestens entsteht der Provisionsanspruch jedoch mit der Leistungserbringung seitens des Kunden (§ 9 HVertrG 1993). Die Tatsache der Leistung des Kunden ist entscheidend die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung ist indes irrelevant. In der Praxis wird das Entstehen des Provisionsanspruches mit Leistungserbringung des Kunden vereinbart. So ist im Streitfall eine rasche Klärung der Frage, ob der Provisionsanspruch des
Handelsagenten entstanden ist oder nicht, möglich.
Provisionsanspruch bei Konkurs des Kunden
Der Provisionsanspruch des Handelsagenten entfällt, wenn feststeht, dass der Vertrag mit dem Kunden nicht ausgeführt wird und dies nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu verantworten sind (§ 9 Abs 3 HVertrG 1993).
Steht fest, dass der Vertrag aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird, so führt dies zu einem Provisionsverlust des Handelsagenten.
Leistungsersatz
Tritt an die Stelle der Leistungserbringung durch den Kunden eine andere, der Leistung des Kunden entsprechende, das ursprüngliche Erfüllungsinteresse des Unternehmers deckende Leistung eines Dritten, z. B. die Leistung eines Versicherungsunternehmens, so kommt dieser Ersatzleistung in Anbetracht des Provisionsanspruches des Handelsagenten nach der hier vertretenen Meinung gleiche Wirkung zu, wie einer Leistungserbringung durch den Kunden. Ausdrücklich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung eines deutschen Landgerichtes vorliegt, in der - teilweise gebilligt von der deutschen Lehre - die Ansicht vertreten wird, dass die provisionsauslösende bzw. -aufrechterhaltende Wirkung einer Versicherungsleistung in jenen Fällen ausgeschlossen sei, in denen die Versicherungsleistung im Rahmen einer vom Unternehmer abgeschlossenen Ausfall- bzw. Waren-Kredit-Versicherung erfolge. Es ist nicht ausgeschlossen, dass österreichische Gerichte sich diesem deutschen Präjudiz anschließen könnten.
Folgt man der hier vertretenen gegenteiligen Rechtsmeinung, so bedeutet dies, dass jene Leistung des Versicherungsunternehmens, welche dem Unternehmer den Schaden aus der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden ersetzt, in weiterer Folge auch zum Entstehen des Provisionsanspruches des Handelsagenten führt bzw. dessen Entfall verhindert. Vertritt man hingegen die dargestellte Ansicht des deutschen Landgerichtes, ist dies gerade nicht der Fall.
Ersetzt die Versicherung jedoch lediglich einen Teil der ursprünglich vom Kunden zu erbringenden Leistung, so entsteht auch nach der hier vertretenen Ansicht die Provision nur anteilig (vgl Brüggemann, in Großkomm dHGB4, § 87a, Rz 5 Baumbach/Duden/Hopt, HGB27, § 87a, Anm C mwN). Hat daher der Unternehmer eine Ausfallversicherung abgeschlossen, die im Fall des Konkurses des Kunden 80 % seiner ansonsten uneinbringlichen Ansprüche gegen den Kunden vergütet, so besteht der Provisionsanspruch des Handelsagenten in anteiliger Höhe.
Beteiligung des Handelsagenten an der Ausfallversicherung des Unternehmers?
Unter Zugrundelegung der hier vertretenen Rechtsmeinung profitiert der Handelsagent unbestrittener Maßen von der vom Unternehmer abgeschlossenen Ausfallversicherung. Bei der Beurteilung, ob eine Beteiligung des Handelsagenten an den vom Unternehmer zu leistenden Versicherungsprämien zur Absicherung seines Provisionsanspruches sinnvoll ist, kann keine allgemein gültige Aussage getroffen werden, vielmehr ist bei dieser Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Insbesondere wird die Sinnhaftigkeit einer Beteiligung von einer Abwägung der (zusätzlichen) finanziellen Belastung des Handelsagenten und der dadurch erzielten Risikominimierung abhängig zu machen sein.
Ist ein Handelsagent in überwiegendem oder ausschließlichem Maße für einen Unternehmer tätig und gründen die von ihm lukrierten Provisionsansprüche zum überwiegenden Teil auf der Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften für diesen Unternehmer, so kann sich die Beteiligung an den Versicherungsprämien als sinnvoll erweisen. Dies insbesondere dann, wenn die finanzielle Belastung durch die lediglich anteilig zu leistenden Versicherungsprämien eine im Vergleich zu einer vom Handelsagent selbst abzuschließenden Ausfallversicherung kostengünstige Risikominimierung mit sich bringt, weil dadurch ein Großteil seines Ausfallrisikos abgedeckt ist. Ist der Handelsagent jedoch für mehrere Unternehmer tätig und verteilen sich seine Provisionsansprüche gleichmäßig auf die für den jeweiligen Unternehmer abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäfte, so wird die Versicherungskostenbeteiligung eine vergleichsweise geringe, aliquote Risikominimierung bewirken in diesem Fall wird die Überlegung anzustellen sein, ob - unter gleichzeitiger Berücksichtigung der stärkeren finanziellen Belastung - eine vom Handelsagenten direkt abzuschließende Ausfallversicherung nicht zielführender ist. Dies zumal eine solche in der Regel sämtliche Provisionsansprüche umfassen würde und so eine maximale Risikoreduktion gegeben wäre.
Folgt man hingegen der dargestellten deutschen Rechtsprechung, wonach der Handelsagent im Fall der Ersatzleistung einer vom Unternehmer finanzierten Ausfall- bzw. Waren-Kredit-Versicherung keinen Anspruch auf Provision habe, so kann auch die Beteiligung des Handelsagenten an den Versicherungsprämien keine Abhilfe schaffen. In diesem Fall stellt der Abschluss einer Ausfallversicherung durch den Handelsagent selbst die einzig sichere, das Risiko des Provisionsverlustes minimierende Alternative dar.
Um sich bei Beteiligung des Handelsagenten an den vom Unternehmer zu zahlenden Versicherungsprämien nicht dem Risiko auszusetzen, dass sich diese Aufwendungen des Handelsagenten nachträglich als sinnlos erweisen, weil sich die österreichische Rechtsprechung für die Lösung des deutschen Gerichtes entscheidet, sollte der Handelsagent jedenfalls eine vertragliche Absicherung anstreben. Der Handelsagent sollte mit dem Unternehmer vereinbaren, dass die Beteiligung am Prämienaufwand den Provisionsanspruch des Handelsagenten gegenüber dem Unternehmer in jenem Ausmaß begründet bzw. aufrecht erhält, in welchem dem Unternehmer sein Ausfall durch das Versicherungsunternehmen ersetzt wird. In diesem Fall würde sich der Provisionsanspruch des Handelsagenten auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmer gründen, die zugunsten des Handelsagenten der gesetzlichen Regelung vorginge.
* Die dargestellte Rechtsmeinung ist jene des Autors und kann der Beurteilung durch die Rechtsprechung nicht vorgreifen, insbesondere zu jenen Bereichen, bei denen es (noch) an einschlägigen Entscheidungen der (österreichischen) Gerichte fehlt.
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