Kettenverträge

Vorteil für den Unternehmer: Die jeweiligen Einjahresfristen für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs laufen ab. Am Ende der Kettenverträge bleibt nur noch das letzte Jahr übrig. Auch eine 'ältere' Neukundenakquisition bzw. wesentliche Erweiterung von Altkundenbeziehungen bleibt außer Betracht. Man kann nur noch das letzte Vertragsjahr heranziehen (werden die Kettenverträge nicht mehr fortgesetzt, ist aber gerade das letzte Vertragsjahr idR das schlechteste).

Einzige 'Rettungsargumentation' für den Handelsagenten: In Wahrheit handelt es sich um ein und dasselbe Vertragsverhältnis, insbesondere dann, wenn dem Handelsvertreter immer wieder derselbe Vertrag vorgelegt wird, ohne dass dieser inhaltlich erörtert wird (vgl BGH). Dennoch ist nach dem Wortlaut der jeweiligen Verträge der Vertragswille eben nur auf eine einjährige Vertragslaufzeit gerichtet die Argumentation eines durchgehenden Vertragsverhältnisses ist damit schwierig.


Auszug aus dem Vortrag von RA Dr. Breiter anlässlich des Handelsvertreter-Rechtsseminars am 22./23. September 2003 in Salzburg

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