Das neue Insolvenzrecht in Deutschland

Seit dem 01. Januar 1999 gilt in der gesamten Bundesrepublik die neue Insolvenzordnung. Die Konkurs- und Vergleichsordnung der alten Bundesländer sowie die Gesamtvollstreckungsordnung der neuen Länder finden nur noch auf laufende Verfahren Anwendung.

Die Insolvenz des vertretenen Unternehmers wirft für den Handelsvertreter eine Reihe von Fragen auf, die im folgenden behandelt werden:

I. Vertragsbeendigung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vertretenen Unternehmers erlischt das Handelsvertretungsverhältnis gem. § 115 Insolvenzordnung (InsO) automatisch kraft Gesetzes, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Setzt der Handelsvertreter seine Tätigkeit mit Einverständnis des Insolvenzverwalters dennoch weiter fort, kommt ein neues Handelsvertretungsverhältnis zustande.

II. Provisionsansprüche

Wichtig ist für den Handelsvertreter zu wissen, ob seine Ansprüche Masseforderungen (§ 53 ff. InsO) oder lediglich einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind. Während nämlich die Masseforderungen vorweg zu befriedigen sind, so dass der Gläubiger häufig mit einer ungeschmälerten Erfüllung rechnen kann, muss er sich bei einfachen Insolvenzforderungen mit der jeweiligen Quote zufrieden geben. Für die Zuordnung des Provisionsanspruchs gilt folgendes:

(1) Insolvenzeröffnung vor Geschäftsabschluss

Hat der Handelsvertreter ein Geschäft vermittelt und schließt der Insolvenzverwalter dieses erst nach Eröffnung der Insolvenz ab, erhält der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch, der gem. § 55 InsO als Masseforderung einzustufen ist. Der Provisionsanspruch stellt auch dann eine Masseforderung dar, wenn der Handelsvertreter im Falle der Fortsetzung seiner Tätigkeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin Geschäfte vermittelt, die der Insolvenzverwalter abschließt. Unterbleibt jedoch infolge der Insolvenzeröffnung der Abschluss der vom Handelsvertreter angebahnten Geschäfte, steht ihm kein Provisionsanspruch zu.

(2) Insolvenzeröffnung zwischen Geschäftsabschluss und Geschäftsausführung

Nach § 103 InsO steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu, das abgeschlossene Geschäft auszuführen oder hierauf zu verzichten. Lehnt er die Erfüllung des Geschäfts ab, erhält der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch als einfache Insolvenzforderung, wenn der vertretene Unternehmer die Insolvenz zu vertreten hat (§ 87 a Abs. 3 HGB). Führt der Insolvenzverwalter das Geschäft aus, steht dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch zu, den die Rechtsprechung ebenfalls nur als einfache Insolvenzforderung ansieht.

(3) Insolvenzeröffnung nach Geschäftsausführung

Bei den Provisionsansprüchen, die bereits vor Insolvenzeröffnung durch den Abschluss und die Erfüllung des Geschäfts entstanden sind, handelt es sich wiederum lediglich um einfache Insolvenzforderungen.

III. Ausgleichsanspruch

Ein Ausgleichsanspruch wird im Falle der Insolvenz des vertretenen Unternehmens regelmäßig nicht entstehen, da § 89 b HGB für die Ausgleichsberechtigung des Handelsvertreters u.a. voraussetzt, dass der vertretene Unternehmer auch nach der Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile aus den vom Handelsvertreter geworbenen Geschäftsbeziehungen hat. Durch die Insolvenz kann der vertretene Unternehmer diese Geschäftsverbindungen aber meist nicht weiter nutzen.

Ein Ausgleichsanspruch kann deshalb allenfalls entstehen, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen veräußert und sich im Veräußerungserlös eine Zahlung für den vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm wiederfindet.

Soweit danach ein Ausgleichsanspruch entsteht, bildet dieser eine einfache Insolvenzforderung.

Zu beachten ist schließlich die Ausschlussfrist von einem Jahr, in der der Handelsvertreter seinen Ausgleich geltend gemacht haben muss. Diese Ausschlussfrist beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da zu diesem Zeitpunkt das Handelsvertretungsverhältnis beendet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter mit Einverständnis des Insolvenzverwalters seine Tätigkeit weiter fortsetzt.

IV. lnsolvenzverfahren

(1) Eröffnungsantrag

Den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner stellen. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Übt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt und der den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet (§ 3 InsO). Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat (§ 2 InsO).

(2) Eröffnungsgrund

Erforderlich ist des weiteren das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes. Dieser ist bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen, wie der GmbH, der Überschuldung gegeben. Darüber hinaus reicht auch die drohende Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnung aus, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt (§ 18 InsO).

Das Insolvenzverfahren umfasst nicht mehr nur das vorhandene Vermögen des Schuldners, sondern darüber hinaus auch die Vermögenswerte, die während des Verfahrens angesammelt werden.

(3) Eröffnungsbeschluss

Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und kann diese ggf. abweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 InsO). Der Eröffnungsbeschluss ist sofort öffentlich bekanntzumachen. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten, vom Gericht festgesetzten Frist anzumelden. Die festzusetzende Frist liegt innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten (§ 28 InsO). Gleichzeitig ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Ferner wird bereits im Eröffnungsbeschluss ein Termin für die Gläubigerversammlung bestimmt, in welcher auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters der Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und in der die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin).

(4) Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten. Diese Rechte gehen vielmehr auf den Insolvenzverwalter über (§ 89 InsO). Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört, sind unwirksam. Leistet jemand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner, um seine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen, so wird der Leistende von seiner Pflicht nur befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (§ 82 InsO).

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners grundsätzlich unzulässig (§ 89 InsO).

(5) Forderungsanmeldung

Anders als die Massegläubiger müssen die Gläubiger von Insolvenzforderungen diese schriftlich auf einem hierfür vorgesehenen Formular beim Insolvenzverwalter anmelden. Hierbei sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich der Grund und der Betrag der Forderung ergibt. Massegläubiger hingegen dürfen auch wahrend des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche vollstrecken. Ihre Forderungen sind ohne Anmeldung zur Insolvenztabelle vom Insolvenzverwalter zu befriedigen.

Nicht fällige Forderungen werden als fällig angesehen (§ 41 InsO). In dem Prüfungstermin werden die zur Tabelle angemeldeten Forderungen geprüft (§ 176 InsO). Bestrittene Forderungen werden erörtert. Selbst Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind, werden im Prüfungstermin grundsätzlich berücksichtigt. Wird eine Forderung auch noch nach dem Prüfungstermin bestritten, so steht dem Gläubiger die Möglichkeit zu, im gerichtlichen Zivilverfahren die Forderung gegen den Insolvenzschuldner feststellen zu lassen (§ 179 InsO).

(6) Entscheidung über die Verwertung

In dem o.g. Berichtstermin beschließt die Gläubigerversammlung, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Der Verwalter kann zunächst beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 157 InsO). In dem Insolvenzplan können abweichend von den Vorschriften des Gesetzes Regelungen zur Befriedigung der Gläubiger niedergelegt werden (§ 217InsO).

Im Anschluss an den Prüfungstermin erstellt der Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis (§ 188 Insolvenzordnung), welches der Verteilung des zu verwertenden Schuldnervermögens dient.

(7) Aussonderungsrechte

Die Insolvenzordnung gestattet dem Eigentümer einer Sache deren sog. Aussonderung. Aufgrund seines Eigentumsrechts kann er die Herausgabe der Sache vom Insolvenzverwalter zu verlangen (§ 47 InsO).

(8) Absonderungsrechte

Gläubiger können die Vorwegbefriedigung ihrer Ansprüche aus den unbeweglichen Gegenständen der Insolvenzmasse verlangen, wenn Ihnen ein Recht auf Befriedigung an diesen Gegenständen zusteht, sog. Absonderung (§ 49 InsO).

Wegen seiner Provisionsansprüche kann dem Handelsvertreter an der Muster- und Auslieferungsware des vertretenen Unternehmers auch im Falle der Insolvenz über dessen Vermögen ein handelsrechtliches Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB zustehen. Dieses gibt ihm ebenfalls ein Recht auf Absonderung, so dass er sich aus diesen Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigen kann (§ 51 Nr.3 InsO).

(9) Aufrechnung

Im Einzelfall kann der Handelsvertreter seine Ansprüche auch durch eine Aufrechnung befriedigen, wenn der vertretene Unternehmer gegen ihn eine Gegenforderung besitzt. Diese kann z. B. entstehen, wenn der Handelsvertreter auftragsgemäß Kundengelder einzieht (Inkasso). Voraussetzung ist jedoch, anders als nach den Vorschriften der KO, dass die Forderung auch fällig ist (§ 95 InsO).

Ist eine aufrechenbare Gegenforderung des vertretenen Unternehmers nicht gegeben, kann geprüft werden, ob der Handelsvertreter die Möglichkeit hat, seine Provisionsforderung an einen Kunden zu verkaufen und abzutreten, damit dieser dann die Aufrechnung mit Kaufpreisforderungen des vertretenen Unternehmers vornehmen kann. Die Insolvenzordnung zieht den Insolvenzgläubigern (nicht den Gläubigern von Masseforderungen) jedoch Grenzen. Denn der Kunde kann u.a. nur aufrechnen, wenn er die Provisionsforderung des Handelsvertreters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat (§ 96 InsO).

V. Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren

Mit der Insolvenzordnung neu eingeführt wurden spezielle Verfahren für Verbraucherinsolvenzen und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 ff InsO). Diese beziehen sich auf Privatpersonen oder Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Schuldner kann den Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens erst stellen, nachdem eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern gescheitert ist. Ein bloßes Anfragen bei den Gläubigern reicht hierzu nicht aus. Vielmehr hat der Schuldner einen Plan zur Bereinigung seiner Schulden zu unterbreiten. Der gescheiterte Versuch, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, ist von einer geeigneten Person oder Stelle, wie z.B. einem Rechtsanwalt oder einer SchuldnerberatungssteIle zu bescheinigen.

Dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Vermögensverzeichnis sowie der Schuldenbereinigungsplan beizufügen. In diesem Plan hat der Schuldner alle Gläubiger und ihre Forderungen aufzulisten. Gleichzeitig hat er anzubieten, wie, wann und welches Vermögen er zur Bezahlung seiner Verbindlichkeiten einsetzen kann.

Wird dieser Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern angenommen, so hat der Schuldner entsprechend des Inhalts des Plans seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen. Ob in der Praxis der Schuldenbereinigungsplan angenommen wird und zum Tragen kommt, bleibt abzuwarten. Denn erfüllt der Schuldner seine geplanten Verbindlichkeiten nicht, können die Gläubiger auf der Grundlage des Plans vollstrecken.

Das Insolvenzgericht kann ganz oder teilweise von einer Verwertung der Insolvenzmasse absehen, wenn der Schuldner in der Lage ist, an einen Treuhänder einen Geldbetrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die bei der Verwertung an die Insolvenzgläubiger verteilt würde. Es soll damit vermieden werden, dass das Vermögen des Schuldners von geringem Wert in einem aufwendigen Verfahren verwertet wird und der Erlös dann an die Gläubiger verteilt wird.

VI. Restschuldbefreiung

Erst nachdem ein Insolvenzverfahren erfolglos durchgeführt wurde, bietet das Gesetz Privatpersonen und Kleingewerbetreibenden, aber nicht einer juristischen Person wie z.B. der GmbH, die Möglichkeit, sich von den Verbindlichkeiten zu befreien, die im Insolvenzverfahren nicht erfüllt wurden (§§ 286 ff InsO). Hierfür sind jedoch hohe Hürden vorgesehen. Unter anderem muss sich der Schuldner für 7 Jahre verpflichten, laufende Bezüge an einen Treuhänder abzutreten. Ferner hat er sich während dieser Zeit um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Hierüber hat er Auskunft zu erteilen. Ererbtes Vermögen ist zur Hälfte abzugeben, Wohnsitzwechsel sind anzugeben.


Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e. V.
Autorin: RA Kerstin Berchem
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