Budgetbegleitgesetz 2003

Ab 2004 gelten wesentliche steuerliche Änderungen, berichtet Walter Weinhandl.

1. Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne

Zielsetzung: Die Eigenkapitalstärkung österreichischer Unternehmen wird steuerlich begünstigt, indem im Betrieb verbleibende Gewinne (für Schuldenrückzahlungen und Neuinvestitionen) nur mit dem 1/2 Steuersatz besteuert werden. Dem normalen Steuersatz unterliegt nur mehr der entnommene Teil des Gewinnes.

Begünstigter Personenkreis: Da der Eigenkapitalzuwachs nur in einer Bilanz ermittelt wird, ist die Begünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht anwendbar (nur bilanzierende Einzelunternehmer und Mitunternehmer von bilanzierenden Mitunternehmerschaften). Die Begünstigung steht nur Gewerbetreibenden mit Einkünften aus Gewerbebetrieb zu. Handelsagenten können in vollem Umfang davon Gebrauch machen, was aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Liquidität, Insolvenzsicherheit) von erheblicher Bedeutung ist!

Wahlweise Inanspruchnahme: Die steuerliche Begünstigung ist als Wahlrecht gestaltet, welches jährlich unabhängig von der Vorgangsweise in früheren Zeiträumen stets neu ausgeübt werden kann.

Ermittlung des Eigenkapitals: Unter dem Gesichtspunkt eines längerfristigen Kapitalaufbaues werden als Kapital sowohl belassene Gewinne als auch Mittelzuführungen (Privateinlagen) angesehen. Bei einer Mitunternehmerschaft ist die Eigenkapitalbegünstigung nur beim Mitunternehmeranteil dann zulässig, wenn sie im Betrieb des Mitunternehmers nicht möglich ist.

Nachversteuerung von späteren Entnahmen: Bei einem Abbau der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung setzt eine Nachversteuerung ein, wobei der Betrag der Eigenkapitalminderung gewinnerhöhend anzusetzen ist und mit dem halben Durchschnittssteuersatz erfasst wird. Allerdings muss der Kapitalabbau auf Entnahmen zurückzuführen sein. Verluste sind der betrieblichen Sphäre zuzuordnen und führen nicht zur Nachversteuerung! Siehe nachstehende Tabelle:

Beispiel: (in T€)

2004

2005

2006

2007

2008

EK-Entwicklung

         

Laufender Gewinn

50

40

 

30

0

Laufender Verlust

   

-10

   

Betriebsnotwendige Einlage

0

40

20

0

10

Entnahmen

-20

-30

-20

-40

-50

Eigenkapitalanstieg

30

50

0

0

0

1/2 Steuer

30

50

0

0

0

Absinken des Eigenkapitals

nein

nein

10

10

40

Nachversteuerung

   

nein

ja

ja

Wechsel der Gewinnermittlung: Durch Wechsel der Gewinnermittlung von der Bilanz zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kommt es im Jahr nach dem Wechsel zur Nachversteuerung der bisher angesammelten begünstigt versteuerten Beträge der letzten 7 Jahre. Allerdings lässt sich diese Nachversteuerung durch das Führen von entsprechenden Aufzeichnungen vermeiden, wenn der Nachweis gelingt, dass im jeweiligen Wirtschaftsjahr kein sinkendes Eigenkapital eingetreten ist. Wenn der Steuerpflichtige zum Betriebsvermögensvergleich wieder zurückkehrt, erfolgt die Beurteilung der Eigenkapitalveränderung wieder nach den allgemeinen Regeln und es entfällt das Erfordernis eines Nachweises.

Unternehmensverkauf & Betriebsaufgabe: Bei einer Betriebsveräußerung kommt es beim Veräußerer zu keiner Nachversteuerung der in den letzten 7 Wirtschaftsjahren beanspruchten Eigenkapitalbegünstigungen. Gleiches gilt für den Fall der Betriebsaufgabe. Bei einem unentgeltlichen Erwerb bzw. einer Umgründung werden die Verhältnisse des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger überbunden. Bei einer Vereinigung von Mitunternehmeranteilen muss eine getrennte Beurteilung je nachdem stattfinden, ob bisher nur der Rechtsvorgänger oder nur der Rechtsnachfolger oder beide die Begünstigung beansprucht haben.

2. Rentenbesteuerung

Die Neuregelung betrifft die steuerliche Behandlung von Gegenleistungsrenten im außerbetrieblichen Bereich. Dabei handelt es sich um Renten, die als Kaufpreis für den Wert eines übertragenen Wirtschaftsgutes (z. B. Haus) anzusehen sind. Der versicherungsmathematisch ermittelte Rentenbarwert liegt zwischen 50 % und 125 % des Wertes des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes. Zukünftig ist der kapitalisierte Rentenbarwert für den Beginn der Steuerpflicht zu errechnen, wobei angenommen wird, dass dieser Rentenbarwert den Verkaufpreis wiederspiegelt: Es finden die allgemeinen Bewertungsbestimmungen des Bewertungsgesetzes bei den außerbetrieblichen Einkünften zwingend Anwendung.

Dies gilt sowohl

  • für die Ermittlung des Zeitpunktes des Beginns der steuerlichen Relevanz der Gegenleistungsrente als auch
  • für die Ermittlung des Barwertes zur Überprüfung, ob überhaupt eine Gegenleistungsrente vorliegt.

In Zukunft werden auch Abfindungen von Rentenansprüchen besteuert. Weiters sind Einmalzahlungen auf den Rentenbarwert anzurechnen. Allerdings besteht eine Option zum Verbleib in der alten Regelung, die aber davon abhängig ist, dass auch der Rentenempfänger seine Versteuerung ebenfalls nach der alten Rechtslage vornimmt.

3. Ausländische Kapitalanlagen

Die Kapitalertragsteuer auf tatsächliche Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds hat Endbesteuerungswirkung. Thesaurierte Erträge werden ebenfalls mit einem besonderen Steuersatz von 25 % im Veranlagungsweg versteuert. Gleiches gilt für die Auslandserträge aus Direktveranlagungen. Damit unterliegen gemäß § 37/8 EStG Zinsen aus ausländischen Bankeinlagen, aus auf ausländischen Depots befindlichen festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien (Beteiligungen) an ausländischen Kapitalgesellschaften ebenfalls einer 25 %igen Besteuerung. Bei Auslandsveranlagungen wird das dem Kapitalertragsteuersatz von 25 % entsprechende Besteuerungsniveau legistisch durch eine 25 %ige Sondersteuer herbeigeführt, welche dieselbe Wirkung wie der Kapitalertragsteuerabzug aufweist (Endbesteuerung).

Direktveranlagung:

Kapitaleinkünfte

KESt

Versteuerung

Option zur Tarif-besteuerung

Inhaltliche Änderung

Zinsen aus Forderungswertpapieren mit kuponauszahlender Stelle im Inland (Anleihen)

ja

25 %

endbesteuert

Bruttoansatz voll ohne Werbungskosten

nein

Zinsen aus Forderungswertpapieren mit kuponauszahlender Stelle im Ausland (Anleihen)

nein

§ 37 Abs. 8

25 %

Bruttoansatz voll ohne Werbungskosten

ja

Zinsen aus Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (Sparbuchzinsen)

ja

25 %

endbesteuert

Bruttoansatz voll ohne Werbungskosten

nein

Zinsen aus Forderungen gegenüber ausländischen Kreditinstituten (Sparbuchzinsen)

nein

§ 37 Abs. 8

25 %

Bruttoansatz voll

ja

Inländische Dividenden mit in – oder ausländischer kupon-auszahlender Stelle

ja

25 %

endbesteuert

Halbsatz

nein

Ausländische Dividenden mit inländischer kuponauszahlender Stelle und vergleichbarer KöSt-Vorbelastung

ja

25 %

endbesteuert

Halbsatz

ja


4. Studienbeiträge

Die Neuregelung beinhaltet nur die steuerliche Absetzbarkeit von Studienbeiträgen für ein Universitätsstudium.

5. Einkommensteuertarif

Durch die Erhöhung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages und die Beseitigung der Einschleifbestimmungen für Einkommen unter € 10.000,-- sind Einkommen von Arbeitnehmern unter diesem Betrag steuerfrei gestellt. Durch die Vereinheitlichung der Einschleifbestimmungen für Einkommen über € 10.000,-- und die Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge kommt es zu einer Entlastung für Einkommen bis
€ 21.800,--.

6. Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Erweiterung des steuerbegünstigten Personenkreises bei Pensionskassen und der prämienbegünstigten Pensionszusatzversicherung:

Durch die Neuregelung können sowohl im Bereich der Pensionskassen als auch bei der (prämienbegünstigten) Pensionszusatzversicherung Lebensgefährten als pensionsanspruchsberechtigte Hinterbliebene gleich den Ehegatten vorgesehen werden.

Ausländische Kapitalerträge: Für bestimmte ausländische Kapitalerträge (zB Forderungswertpapiere) wird eine Art Endbesteuerung auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeführt.

7. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1994

Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen: Werden von einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer sonstige Leistungen auf elektronischem Weg erbracht, tritt die Umsatzbesteuerung am Verbrauchsort (Gemeinschaftsgebiet) ein. Dies unter der Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist und im Gemeinschaftsgebiet seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dabei handelt es sich u.a. um die Bereitstellung von Web-Sites, von Software und deren Aktualisierung, von Datenbanken, von Musik, Filmen und Spielen, von unterschiedlichsten Sendungen (Politik, Kultur, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung) und Fernunterrichtsleistungen sowie die Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.

Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): In Zukunft genügt für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer das Vorliegen der EUSt-Schuld, die Bezahlung im gleichen Monat ist nicht mehr gefordert. Der Vorsteuerabzug ist für jenen Kalendermonat geltend zu machen, in welchem die EUSt-Schuld entsteht. Der Vorsteuerabzug wird zu demselben Zeitpunkt wirksam, in welchem die EUSt fällig wird (das ist der 15. des zweitfolgenden Monats). Der Vorsteuerabzug muss in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) geltend gemacht und gesondert erklärt werden. Für den Fall, dass der eingeführte Gegenstand zur Ausführung unecht befreiter Umsätze verwendet oder teilweise privat genutzt wird, kann nur ein geringerer Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger: Im Fall von bestimmten Umsätzen (sonstige Leistungen und Werklieferungen) durch ausländische Unternehmer kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Ust-Sondervorauszahlung: Ab dem Jahr 2003 entfällt die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung!

 

Der direkte Draht

Kanzlei
Mag. Dr. Walter Weinhandl
und KR Engelbert Katt
Wirtschaftstreuhand und Buchführungs KG

Kettenbrückengasse 9, 1050 Wien
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Fax 01/586 15 91-37

Juli 2003