Das Recht des Handelsagenten auf Buchauszug und Büchereinsicht

Der Handelsagent lebt von Provisionen. Vom Unternehmer sind diese Provisionen nicht nur auszubezahlen, sondern dem Handelsagenten in Form einer Abrechnung auch alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben zu übermitteln. Aus seinen eigenen Unterlagen wird der Handelsagent den Abrechnungsbetrag nur selten vollständig nachprüfen können. Was soll der Handelsagent also tun, um die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Provisionsansprüche prüfen zu können?

Grundsätzlich kann der Handelsagent vom Unternehmer einen Buchauszug, sowie alle Auskünfte verlangen. Wird ihm die Mitteilung eines Buchauszuges verweigert oder ist der Buchauszug unrichtig und unvollständig, kann er beim dafür zuständigen Bezirksgericht die Vorlage der Handelsbücher, aber auch ergänzende Auskünfte beantragen, die eine vollständige Berechnung des Provisionsanspruches ermöglichen.

In die Handelsbücher kann dann Einsicht genommen werden, wenn der Unternehmer gegen die persönliche Einsichtnahme durch den Handelsagenten keinen Widerspruch erhebt: Geschieht dies und können sich Handelsagent und Unternehmer nicht auf einen Vertrauensmann einigen, kann der Richter die Beiziehung eines Buchsachverständigen anordnen. Dieses kompliziert klingende Verfahren hat als sogenanntes außerstreitiges Verfahren den Nachteil, dass der Handelsagent Kosten, wie Vertretungskosten, anteilige Sachverständigengebühren und Gerichtsgebühren, fast immer selbst tragen muss. Auch ist die Höhe der Kosten schwer vorhersehbar.

Vermisst der Handelsagent eine nachvollziehbare Provisionsabrechnung und kann er seine Provisionsansprüche, aber auch weitergehende, darauf beruhende Ansprüche, wie im Falle der Beendigung des Vertrages, den Ausgleichsanspruch nach § 24 Handelsvertretergesetz oder Ersatzansprüche zufolge verschuldeter Auflösung des Vertrages nach § 23 HVG nur unzureichend errechnen, bewährt sich bei einer unrichtigen oder unvollständigen oder gar fehlenden Abrechnung des Unternehmers in der Praxis oft die sogenannte Stufenklage.

In diesem Streitverfahren (Zivilprozess) wird vor Gericht in einem ersten Verfahrensabschnitt der Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszuges verfolgt. Erst wenn der Buchauszug vollständig vorliegt, werden in einem zweiten Verfahrensabschnitt die einzelnen Ansprüche des Handelsagenten in ziffernmäßiger Höhe konkretisiert. Eine Stufenklage kann sowohl vom selbstständigen, als auch vom sog. freien Handelsagenten und auch vom provisionsberechtigten Angestellten erhoben werden. Obsiegt der Handelsagent in diesen Verfahrensabschnitten, sind ihm vom Unternehmer die gerichtlich bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Nach höchstgerichtlicher Rechtssprechung ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers, die eine Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll.

Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten.

Besondere Bedeutung kommt dem Buchauszug im Falle des Gebietsschutzes zu. Der Handelsagent ist besonders in diesem Falle auf richtige und vollständige Angaben jener Geschäfte angewiesen, die von ihm nicht vermittelt wurden, für die ihm aber Provisionen zustehen. Nach einer unlängst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist der Unternehmer verpflichtet, sämtliche im für den Handelsagenten relevanten Zeitraum im Vertretungsgebiet abgeschlossenen Geschäfte abzurechnen und dadurch dem Handelsagent die Einzelkontrolle und die genaue Berechnung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Hiebei kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass ein Auftrag erst nach Beendigung des Handelsagentenverhältnisses ausgeführt worden wäre. Entscheidend ist das Datum der Auftragserteilung. Fehlt ein Teil dieser Geschäfte in der Aufstellung des Unternehmers, ist eine Stufenklage auf Vorlage eines Buchauszuges schon aus diesem Grunde gerechtfertigt. Nicht ausreichend wird es auch sein, wenn in den Aufstellungen für die einzelnen Monate, den eingetragenen Angaben nicht zu entnehmen ist, ob es sich dabei um den Zeitpunkt der Bestellung oder der Ausführung des Geschäftes handelt, da derartige Angaben für die Ermittlung der Fälligkeit des Provisionsanspruches von Bedeutung sind. Eine Gesamtzusammenstellung der verkauften Waren für ein ganzes Kalenderjahr erscheint bei solchen Kunden nicht ausreichend, die eine größere Zahl von Waren gekauft haben und so eine Zuordnung der verkauften Waren auf die einzelnen Bestellungen bzw. Bestellmonate eine genaue Einzelkontrolle hindert.

Das Recht einen Buchauszug zu erhalten, stellt zwingendes Recht dar und kann zum Nachteil des Handelsagenten nicht wirksam darauf verzichtet werden, sodass eine anderslautende Vertragsbestimmung ungültig wäre. Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges verjährt grundsätzlich in 3 Jahren.

Autor:
Mag. Robert Pöschl

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Dezember 2003 / Jänner 2004