Bewirtung von Geschäftsfreunden
Wieder voller Vorsteuerabzug
Einer langjährigen Forderung der Wirtschaftskammer wurde nun Rechnung getragen: Der seit 1995 nur mehr zur Hälfte mögliche Vorsteuerabzug bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden wird mit den Umsatzsteuerrichtlinien wieder zu 100 Prozent anerkannt.
Rückwirkend mit 1. Februar kann die komplette Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht und vom Fiskus zurückverlangt werden. Die EU-Kommission hat bereits 2001 festgestellt, dass die nachträgliche Vorsteuereinschränkung bei Geschäftsessen nicht richtlinienkonform ist. Später haben sowohl der EUGH als auch der VwGH ausgesprochen, dass der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 nach dem Beitritt Österreichs zur EU vorgenommene Ausschluss vom Vorsteuerabzug gegen die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt.
Mit der jüngsten Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates hat sich das Finanzministerium veranlasst gesehen, anzuerkennen, dass der Vorsteuerabzug bei Bewirtung von Geschäftsfreunden wieder zur Gänze in Abzug gebracht werden kann.
April 2004