Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne
Eine der wichtigsten Neuerungen im Budgetbegleitgesetz 2003, die der Nationalrat am 11.06.2003 beschlossen hat, ist die steuerliche Begünstigung für den nicht entnommenen Gewinn:
Bilanzierende Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können den in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,- mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuern. Das bewirkt eine Steuerersparnis von bis zu € 25.000,- pro Jahr.
Zweck dieser Regelung, die ab der Veranlagung 2004 gilt, ist die Schaffung eines starken Anreizes zur Eigenkapitalbildung. Die für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis 31.12.2003 geltende Eigenkapitalzuwachsverzinsung, die aus dem gleichen Grund eingeführt wurde, hat dieses Ziel wegen übermäßiger Kompliziertheit in der Anwendung gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen verfehlt.
Voraussetzungen für die Anwendung
Die Begünstigung steht nur natürlichen Personen zu, nämlich Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Körperschaften, wie z.B. GmbHs, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sind davon ausgeschlossen, können aber weiterhin – vermutlich bis zum Inkrafttreten der Steuerreform 2005 – die Eigenkapitalzuwachsverzinsung in Anspruch nehmen.
Die begünstigte Besteuerung kann nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erfolgen, weil die Eigenkapitalbildung – wie es in den amtlichen Erläuterungen heißt – gerade für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende von besonderer betriebswirtschaftlicher Bedeutung ist. Unternehmer, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Unternehmensberater), zählen nicht zum begünstigten Personenkreis.
Der Gewinn muss außerdem durch Bilanzierung ermittelt werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben nicht die Möglichkeit, diese neue Regelung in Anspruch zu nehmen.
Berechnung des begünstigten Gewinnes
Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz erfolgt nur insoweit, als der im betreffenden Jahr erzielte Gewinn zu einem Anstieg des Eigenkapitals führt. Diese Größe errechnet sich wie folgt:
Anstieg des Eigenkapitals = Berechnung:
- Laufender Gewinn des Wirtschaftjahres
- zuzüglich betriebsnotwendige Einlagen
- abzüglich Entnahmen
Nicht berücksichtigt werden Übergangs- und Veräußerungsgewinne, die ohnedies steuerlich begünstigt sind, weiters steuerfreie Einkünfte und Einkünfte, die in Österreich auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerlich nicht erfasst werden (wie z.B. Gewinne ausländischer Betriebsstätten).
Eine Einlage ist dann betriebsnotwendig, wenn sie als Ersatz für Fremdkapital dient.
Finanziert z.B. ein Unternehmer Wareneinkäufe nicht mit einem Betriebsmittelkredit, sondern mit einer Einlage, ist die Betriebsnotwendigkeit eindeutig gegeben. Erfolgt die Einlage hingegen kurz vor dem Bilanzstichtag um frühere Entnahmen auszugleichen und damit die begünstigte Besteuerung zu sichern, ist sie nicht betriebsnotwendig. Für die Vermutung der Betriebsnotwendigkeit einer Einlage wird sprechen, wenn nach einer erfolgten Einlage 6 Monate hindurch keine oder nur unwesentliche Entnahmen getätigt werden.
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
Der Eigenkapitalzuwachs ist bis höchstens € 100.000,– mit dem halben Steuersatz zu besteuern. Für den übersteigenden Betrag kommt die Tarifbesteuerung zur Anwendung.
Den Gesellschaftern von Personengesellschaften steht dieser Höchstbetrag nur entsprechend ihrem Anteil am Gewinn zu.
Der Freibetrag steht zumindest bei Einzelunternehmern pro Betrieb zu. Um den Betrag von € 100.000,– optimal zu nutzen, wird man die organisatorische Trennung eines Einzelunternehmens in mehrere Betriebe überlegen müssen (z.B. Gasthaus und Fleischhauerei, die bisher als ein Unternehmen geführt wurden, werden getrennt der Betrag von € 100.000,– kann dann von jedem Betrieb ausgeschöpft werden).
Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass die begünstigte Besteuerung insoweit ausgeschlossen ist, als im Jahre 2003 – also noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung – das Eigenkapital sinkt. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Entnahmen in Jahr 2003 vorgezogen werden, um dann 2004 die begünstigte Besteuerung im höchstmöglichen Ausmaß geltend machen zu können.
Nachversteuerung
Eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne hat dann zu erfolgen, wenn die Entnahmen abzüglich der Einlagen höher sind als der erzielte Gewinn oder in einem Verlustjahr Entnahmen getätigt werden. Die Nachversteuerung erfolgt ebenfalls mit dem halben Durchschnittssteuersatz. Sie unterbleibt insoweit, als der Rückgang des Eigenkapitals auf den Verlust zurückzuführen ist, nur der Eigenkapitalabbau durch Entnahmen bewirkt eine 'Entförderung'.
Nach zu versteuern ist aber höchstens jener Betrag, der in den vergangenen
7 Wirtschaftsjahren begünstigt besteuert wurde. Nach Ablauf von 7 Jahren kommt es zu keiner Nachversteuerung mehr und die Steuerersparnis ist endgültig. Innerhalb des
7-jährigen Beobachtungszeitraums sind die zeitlich am längsten zurückliegenden begünstigten Beträge zuerst nach zu versteuern.
Wird der Betrieb durch Schenkung, Erbschaft oder Umgründung auf einen neuen Rechtsträger übertragen, ist die Nachversteuerung beim Rechtsnachfolger vorzunehmen, wenn die Buchwerte fortgeführt werden.
Bei Veräußerung des Betriebes und bei der Betriebsaufgabe erfolgt keine Nachversteuerung. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) hat eine Nachversteuerung zu erfolgen, außer es kann durch Aufzeichnungen der Entnahmen und Einlagen nachgewiesen werden, dass kein Sinken des Eigenkapitals eingetreten ist.
Wahlrecht bei Nachversteuerung
Sind in einem Verlustjahr die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gegeben, besteht ein Wahlrecht:
- der nach zu versteuernde Betrag kann entweder mit dem Verlust verrechnet werden oder
- die Nachversteuerung kann vorgenommen und der Verlust für einen Vortrag in spätere Jahre aufgehoben werden.
Wird die Nachversteuerung gewählt, steht eine weitere Erleichterung zu: der nach zu versteuernde Betrag kann zu gleichen Teilen auf das laufende und auf das folgende Wirtschaftsjahr verteilt werden.
Beispiel:
| |
2004 |
2005 |
|
Gewinn |
160 |
80 |
|
Verlust |
- |
- |
|
Einlage |
- |
20 |
|
Entnahme |
50 |
60 |
|
EK Anstieg |
110 |
40 |
|
begünstigt besteuert |
100 |
40 |
|
Besteuerung nach Tarif |
10 |
- |
| |
2006 |
2007 |
2008 |
|
Verlust |
60 |
10 |
30 |
|
Entnahmen |
60 |
40 |
50 |
|
Absinken des EK |
120 |
50 |
80 |
|
Nachversteuerungsbetrag |
60 |
40 |
40 *) |
|
Verlustausgleich |
60 |
- |
30 |
|
Nachversteuerung im lfd. Jahr |
- |
20 |
10 |
|
Nachversteuerung im Folgejahr |
- |
- |
20 |
|
*) Da in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt 140 (2004: 100, 2005: 40) begünstigt besteuert wurden, kann auch der Nachversteuerungsbetrag höchstens 140 betragen.
Da 2006 und 2007 bereits 100 nachversteuert werden, verbleiben für die Nachversteuerung 2008 nur mehr 40. |