BRITISCHE 'Limited' im Vergleich
GESELLSCHAFTSGRÜNDUNG ZUM SPARTARIF?
Die britische „Limited“ im Vergleich
Das Einsatzgebiet der Limited wurde durch die Rechtsprechung des EuGH wesentlich erweitert. Neben der im UK gegründeten und dort tätigen Limited steht sie nunmehr auch in Österreich ansässigen Unternehmern als Alternative zur Verfügung.
Die Gründung der Limited erfolgt im UK. Der tatsächliche Hauptverwaltungssitz – d.h. das Zentrum der Geschäftsführungstätigkeit – befindet sich jedoch in Österreich. Im UK wird regelmäßig keine Tätigkeit ausgeübt.
Auf die Limited kommt auch in diesem Fall ausschließlich englisches Gesellschaftsrecht zur Anwendung. Nationale Einschränkungen wie beispielsweise die Anwendung von Mindestkapitalvorschriften sind unzulässig.
Ein Vorteil der Limited liegt zunächst in einer vergleichsweise einfachen, raschen und kostengünstigen Gründung. Die Gründung wird üblicherweise von Gründungsagenturen oder Rechtsanwälten vor Ort besorgt. Für die erforderlichen Dokumente einschließlich des Gesellschaftsvertrags („Articles of Association“, „Memorandum of Association“) gibt es entsprechende Formularvorlagen. Dies gilt übrigens auch für spätere Änderungen, beispielsweise die Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers.[1] Eine notarielle Beglaubigung der Unterlagen ist nicht erforderlich.
Bei der Firmenwahl ist das englische Registergericht ('Companies House') vergleichsweise großzügig. Auch Firmennamen in deutscher Sprache können ohne weiteres eingetragen werden. Aufpassen sollte man bei sog. 'sensitive words' wie beispielsweise 'Group' oder 'Holding'. Hier sind mehrere Gesellschaften erforderlich.
Ein Aufsichtsrat ist nach englischem Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen. Insofern finden die Entsendungsrechte des Betriebsrats in den Aufsichtsrat keine Anwendung. Die betriebliche Arbeitnehmermitbestimmung (Betriebsräte, Betriebsversammlungen) knüpft nicht an die Rechtsform sondern an das Vorliegen eines Betriebes in Österreich an und ist daher zu beachten.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Limited besorgen die Directors. Es muss mindestens ein Director bestellt werden, wobei keine gesetzlichen Anforderungen an die Person im Hinblick auf Qualifikation oder Staatsbürgerschaft bestehen.
Weiters ist ein Secretary zu bestellen, dem die Überwachung der Einhaltung von Formvorschriften obliegt.[2] Gibt es nur einen Director darf dieser nicht gleichzeitig Secretary sein.
Unzutreffend ist die weit verbreitete Auffassung, die gesellschaftsrechtliche Haftung eines Directors sei wesentlich milder als die Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Die englische Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Sorgfaltspflichten entwickelt (zB fiduciary duty, duty to act bona fide), die von den Directors zu beachten sind. Die Frage des Haftungsmaßstabs sollte für die Wahl der Limited also nicht ausschlaggebend sein. Daneben sieht das englische Recht auch insolvenzrechtliche Haftungstatbestände (zB insolvenzrechtliche Krisenverschleppung [„wrongful trading“]) vor.
Als entscheidender Vorteil der Limited wird oft das niedrige Nennkapital in der Höhe von ₤ 1,-- statt € 35.000,-- bei der GmbH gesehen. Dieser Vorteil relativiert sich allerdings, wenn in Hinblick auf den Unternehmensgegenstand ohnehin für eine entsprechende Kapitalausstattung gesorgt werden muss.
Die Haftung des Gesellschafters ist bei der Limited auf das (vergleichsweise niedrige) Nennkapital beschränkt. Dass dies nicht unbedingt auch für die Gläubiger von Vorteil ist, liegt auf der Hand.
Das Thema der verbotenen Einlagenrückgewähr wird von den englischen Gerichten vergleichsweise großzügig gehandhabt. Eine unzulässige Einlagenrückgewähr wird erst dann angenommen, wenn bereits vor oder durch den „under value sale“ der Wert des netto Aktivvermögens niedriger ist als das Stammkapital zuzüglich der gebundenen Rücklagen. Ist dies nicht der Fall, wird eine Veräußerung zum Buchwert (aber unter dem Verkehrswert) als unproblematisch angesehen.
In der Krise stellt sich die Frage nach dem zuständigen Insolvenzgericht sowie dem anwendbaren Insolvenzrecht. Hat die Limited den Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich werden wohl primär österreichische Gerichte zuständig sein und österreichisches Insolvenzrecht zur Anwendung kommen.
Englische Gerichte und englisches Insolvenzrecht kommen nur dann zum Zug, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im UK beantragt wird. Zwingende öffentlich rechtliche Haftungsvorschriften wie beispielsweise die Haftung des Directors für Steuerrückstände nach der BAO oder Abgabenrückstände nach ASVG können dadurch aber nicht umgangen werden.
Wurde die Limited einmal im UK gegründet, stellt sich die Frage, worauf aus österreichischer Sicht zu achten ist.
Zunächst wird die Limited, die den Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich hat, regelmäßig die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung erfüllen. In diesem Fall besteht eine Eintragungspflicht in das Firmenbuch. Die Eintragung einer Zweigniederlassung in Österreich ist relativ aufwendig. Der ursprüngliche Vorteil einer relativ einfachen und kostengünstigen Gründung relativiert sich damit. Als Alternative zur Zweigniederlassung könnte eine Limited & Co KG überlegt werden.
Ein bereits im UK eingetragener Firmenname könnte aus der Sicht des Firmenbuchgerichts problematisch sein. Der geplante Firmenwortlaut sollte daher bereits vor Gründung der Limited mit dem für die Zweigniederlassung zuständigen Firmenbuchgericht abgestimmt werden.
Übt die Limited in Österreich ein Gewerbe aus, benötigt sie wie jede andere Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung. Voraussetzung für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist die Vorlage des Firmenbuchauszugs über die Zweigniederlassung.
Ein Nachteil der Limited liegt sicher in der Buchführungspflicht, die sich nicht nach HGB (auf das allerdings das österreichische Steuerrecht abstellt) sondern UK-GAAP oder IFRS richtet. Der (allenfalls prüfungspflichtige) Jahresabschluss der Limited ist beim Companies House innerhalb von 10 Monaten nach dem Bilanzstichtag in englischer Sprache sowie bei der Zweigniederlassung in deutscher Sprache einzureichen.
Zusammenfassend ist die Limited sicher keine „Patentlösung“. Nachteile und Vorteile sind abzuwägen. Als Nachteil wird oft das „fremde“ englische Gesellschaftsrecht empfunden. Im Einzelfall beispielsweise als Projektgesellschaft, bei einem Unternehmensgegenstand mit geringem Kapitalerfordernis oder für die Abwicklung von internationalen Geschäften kann die Limited aber durchaus eine interessante Alternative sein.
Dr. Lukas Schenk
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