Ausgleichsanspruch des Handelsagenten
von RA Dr. Gustav Breiter
Ausgleichsanspruch dem Grunde nach
Der Ausgleichsanspruch soll dem Handelsagenten nach der Beendigung des Agenturvertrags den aufgebauten Kundenstock abgelten, da ja dem Handelsagent zukünftig Provisionen entgehen, während der Geschäftsherr den aufgebauten Kundenstamm weiter nutzen kann. Grundvoraussetzung ist also die Vertragsbeendigung.
Dem Handelsagenten steht nach der Vertragsbeendigung nur dann kein Ausgleichsanspruch zu, wenn
- der Prinzipal den Vertrag aus wichtigem, vom Handelsagenten verschuldetem Grund auflöst oder
- der Handelsagent eine unbegründete Eigenkündigung erklärt oder
- der Handelsagent die Vertretung mit Zustimmung des Geschäftsherrn einem Dritten überbindet (Vertretungsverkauf).
Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn dem Unternehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Vertrag (auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist) festzuhalten. Ob dies vorliegt, ist im Einzelfall genau zu prüfen. Bisweilen werden in der Praxis diverse Gründe nur vorgeschoben, um keine Zahlung leisten zu müssen. Auf einen solchen wichtigen Grund kann sich der Unternehmer auch nur dann berufen, wenn er innerhalb angemessener Frist (4-6 Wochen) nach Kenntnis reagiert hat. Es ist nicht zulässig, im nachhinein auf Sachverhalte, die schon länger bekannt sind, zurückzukommen. Die betreffenden Vorwürfe muss jedenfalls der Unternehmer beweisen, wenn er sich darauf berufen will.
Umgekehrt steht dem Handelsagenten trotz Eigenkündigung ein Ausgleichsanspruch zu, wenn
- der Handelsagent aus begründetem Anlass kündigt oder aus Gründen des Alters oder bei Krankheit/Gebrechen oder
- bei ordentlicher Kündigung durch den Prinzipal (unter Einhaltung von Frist und Termin) oder
- bei unbegründeter fristloser Auflösung durch den Geschäftsherrn bzw mangelndem Verschulden des Handelsagenten oder
- bei einvernehmlicher Beendigung oder Zeitablauf des Vertrags oder bei Todesfall des Handelsagenten.
Eine Kündigung aus begründetem Anlass liegt dann vor, wenn der Handelsagent im Einzelfall aus Umständen, die in der Sphäre des Geschäftsherrn liegen, nicht länger am Vertrag festhalten kann. Diese Umstände müssen vom Unternehmer nicht verschuldet sein. Ob ein begründeter Anlass vorliegt, ist im Einzelfall festzustellen. Der Handelsagent muss nach der Rechtsprechung seine Gründe nicht bereits in der Kündigung darlegen; dennoch ist schon aus Beweisgründen ratsam, die maßgebenden Gründe im Kündigungsschreiben zumindest kurz anzusprechen.
Eine Kündigung aus Krankheitsgründen setzt voraus, dass der Handelsagent diese Krankheit auch beweisen kann. Dazu ist ein entsprechend aussagekräftiges ärztliches Attest (nicht eine bloße „Bestätigung“ des Hausarztes) ratsam. Auch hier gilt, dass der Handelsagent nicht alle Details seiner Krankheit offenlegen muss, er sollte sich aber im Kündigungsschreiben auf die Krankheit als Kündigungsgrund berufen.
Eine Kündigung aus Altersgründen ist dann ausgleichswahrend, wenn der Handelsagent eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer antritt („Frühpension“), umso mehr natürlich bei Antritt der Regelpension oder eben später. Wird die Handelsagentur in Form einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft (OG, KG, GmbH) betrieben, stellen sich hinsichtlich des „Pensionsantritts“ gesonderte rechtliche Probleme, die man rechtzeitig vor der Auflösung bedenken sollte.
Anspruchsvoraussetzungen
Das Handelsvertretergesetz regelt den Ausgleichsanspruch des Handelsagenten in § 24. Damit werden die Vorgaben der EG-Richtlinie 653/86 umgesetzt.
Der Ausgleichsanspruch soll den Handelsagenten dafür entschädigen, dass er seine geleistete Aufbauarbeit, nämlich den beim Unternehmer verbleibenden Kundenstock, nicht mehr für zukünftige Verkäufe nützen kann.
Die maßgebenden Kriterien sind daher neue, vom Handelsagenten akquirierte Kunden sowie von ihm wesentlich erweiterte Altkunden. Nach herkömmlicher Meinung ist für eine wesentliche Steigerung im Sinne des Gesetzes eine zumindest 100 %ige Umsatzsteigerung erforderlich.
Für den Ausgleich ist daher zu berechnen, welche Provisionen der Handelsagent aus dem von ihm bis zur Vertragsbeendigung aufgebauten Kundenstock verdienen hätte können bzw welchen Nutzen der Unternehmer daraus ziehen kann.
Der abzugeltende Nutzen des Unternehmers kann dabei nicht nur in einer weiteren Belieferung der (Stamm)Kunden bestehen, sondern auch in einer Verwertung des Kundenstamms, zB im Zuges eines Unternehmensverkaufs. Wird aber das Unternehmen aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen eingestellt, steht aufgrund mangelnder weiter wirkender Vorteile kein Ausgleich zu. Gleiches gilt in aller Regel im Konkursfall.
Berechnung des Ausgleichs und Höchstbetrag
Die maximale Höhe des Ausgleichsanspruchs beträgt eine Jahresdurchschnittsvergütung, die nach den Einkünften des Handelsagenten in den letzten 5 Vertragsjahren, bei kürzerer Vertragsdauer eben für diese, berechnet wird. Dabei ist die laufende Provision (auch Bezirksprovision, Delkredere-Provision, etc.) ebenso einzurechnen wie ein Fixum oder ein Kostenersatz für diejenigen Kosten, die aufgrund der werbenden Tätigkeit des Handelsagenten entstehen (wie zB für das Handy).
Zunächst muss aber in einem ersten Schritt anhand des Provisionsaufkommens des letzten Vertragsjahres der sogenannte „Rohausgleich“ ermittelt werden; erst in einem zweiten Schritt ist die Jahresdurchschnittsvergütung als gesetzliche Höchstgrenze maßgeblich. Liegt der Rohausgleich unterhalb dieser Höchstgrenze, steht nur der Rohausgleich zu; erreicht oder übersteigt der Rohausgleich die Jahresdurchschnittsvergütung, steht diese als gesetzliche Höchstgrenze zu.
Der Rohausgleich wird grundsätzlich folgendermaßen berechnet:
- Auszugehen ist von den Provisionszahlungen der letzten 12 Monate des Vertrags, die der Handelsagent für Geschäfte mit von ihm akquirierten Neukunden erhalten hat. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, dass der Handelsagent diese Neukunden in den letzten 12 Monaten geworben hat. Maßgeblich sind alle Neukunden, die er während aufrechtem Vertragsverhältnis zumindest mitkausal, dh verdienstlich akquiriert hat. Bezirkskunden, für die der Handelsagent Provisionen erhält, weil der Kunde eben den Sitz im Bezirk hat, ohne dass er diese verdienstlich akquiriert hätte, sind damit auszuscheiden.
Die abzugeltenden Kunden müssen aber stets Stammkunden sein, da der Ausgleich die aufgrund der Vertragsbeendigung entgehenden zukünftigen Provisionen abgelten soll. Diese sind bei bestehenden Stammkunden, je nach Nachweisbarkeit aber auch bei hypothetischen, dh zukünftigen Stammkunden absehbar.
- Ebenso einzurechnen sind Provisionen aus Geschäften mit wesentlich gesteigerten Altkunden (vgl dazu schon oben). Für den Handelsagenten ist es in der Praxis oft schwierig, die Umsatzsteigerung festzustellen, da er die Umsatzzahlen mit den betreffenden Altkunden aus der Zeit vor seiner Tätigkeit im Regelfall nicht kennt. Hier kann hilfsweise auf das erste Vertragsjahr abgestellt werden. Es liegt dann aufgrund der Beweislastverteilung am Prinzipal, dem Handelsagenten einen allenfalls schon vor der Tätigkeit des Handelsagenten erzielten höheren Altkundenumsatz entgegenzuhalten. Der Handelsagent muss für die Umsatzsteigerung jedenfalls verdienstlich, dh mitkausal geworden sein.
- Da der Ausgleichsanspruch der sogenannten „Billigkeit“ entsprechen muss, können sich bestimmte Umstände im Sinne einer Gesamtschau ausgleichsmindernd auswirken. So sind gewisse Abschläge möglich:
Sogwirkung der Marke: War das vertriebene Produkt am Markt auch schon vor der Tätigkeit des Handelsagenten entsprechend bekannt, dann hat sich der Handelsagent nach Ansicht der Gerichte „leichter getan“, diese an den Kunden zu bringen. Insofern ist hier ein Abschlag von 10-25 % vom Rohausgleich vorzunehmen.
Ein anderer, in der Praxis häufig diskutierter Fall ist die sogenannte „Mitnahme von Kunden“ durch den Handelsagenten. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Kunden in ausgleichsrechtlicher Sicht niemandem „gehören“. Es liegt in erster Linie am Prinzipal, aus dem nach Vertragsbeendigung bestehenden Kundenstock etwas zu machen. Dass der Prinzipal dafür einen neuen Handelsagenten oder Angestellten einsetzen muss, wirkt sich nicht ausgleichsmindernd aus. Ist der Handelsagent nach Vertragsbeendigung für einen Konkurrenzbetrieb tätig und bedient „seine“ Kunden nunmehr mit den Konkurrenzprodukten, sind aber bestimmte Abschläge im Rahmen der Billigkeitserwägungen möglich. Hier kommt es letztlich auf das außergerichtliche Verhandlungsgeschick der Streitteile bzw im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf die Beurteilung im Einzelfall an.
Weitere Fälle, in denen es zu Billigkeitsabschlägen kommen kann, sind Verstöße des Handelsagenten gegen die nachvertraglichen Treuepflichten (zB die mangelnde Weitergabe von an ihn zugestellten Ausschreibungsunterlagen, eine Rufschädigung des Prinzipals bei Kunden, die Verwendung von Unterlagen des Prinzipals etc.).
Berechnungsbeispiel
Beträgt die Basis für die Berechnung des Rohausgleiches, d. h. die Provisionen aus Neukunden bzw. aus wesentlich erweiterten Altkunden der letzten 12 Monate des Vertragsverhältnisses z.B.
€ 70.000,--, ergibt sich folgende Berechnung des Rohausgleichs:
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1. Jahr nach Vertragsbeendigung |
(20% Abwanderungs- quote) x) |
€ 56.000 |
Abzinsung 4% xx) |
€ 53.846 |
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2. Jahr nach Vertragsbeendigung |
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€ 44.800 |
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€ 41.420 |
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3. Jahr nach Vertragsbeendigung |
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€ 35.840 |
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€ 31.861 |
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4. Jahr nach Vertragsbeendigung |
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€ 28.672 |
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€ 24.509 |
| Rohausgleich |
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€ 151.636 |
x) Die Berechnung der Abwanderung ist nicht abschließend ausjudiziert. Die hier angesetzten 20 % sind eine in der Praxis hilfsweise herangezogene Berechnungsgröße.
xx) In der Praxis wird die Abzinsung mit 4-5% angesetzt. Sie ist gerechtfertigt, da der Handelsagent durch den Ausgleich diejenigen Provisionen erhält, die er ansonsten (bei hypothetischer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses) erst in Zukunft verdient hätte.
Wichtig ist, dass die Billigkeitsgründe lediglich zu einer Anpassung des Rohausgleichs, dh des ersten Berechnungsschrittes führen können. Es wäre jedenfalls falsch, von der gesetzlichen Höchstgrenze der Jahresdurchschnittsvergütung (sofern diese erreicht wird) noch Abschläge aus Gründen der Billigkeit durchführen zu wollen.
Ist in unserem Beispiel etwa für die Sogwirkung der Marke und eine nachvertragliche Konkurrenztätigkeit ein Abschlag von insgesamt 20 % gerechtfertigt, würde der Rohausgleich
€ 121.308,-- betragen. Beträgt die gesetzliche Jahresdurchschnittsvergütung € 100.000,--, hätte der Handelsagent diese Höchstgrenze (immer noch) erreicht und würde ihm diese zustehen.
Hätte der Handelsagent in unserem Beispiel allerdings nur wenige Neukunden akquirieren können und würde die Basis aus diesem Grund nur € 25.000,-- betragen, würde sich bei derselben Berechnungsmethode (und den angesetzten Abschlägen) ein Rohausgleich von € 43.324,-- ergeben. In diesem Fall wäre daher die gesetzliche Höchstgrenze nicht erreicht; der Handelsagent könnte nur, aber immerhin den Rohausgleich geltend machen.
Vertraglicher Ausschluss des Ausgleichs?
Der Ausgleichsanspruch stellt zwingendes Recht dar (§ 27 HVertrG). Es sind daher sowohl der gänzliche Ausschluss des Ausgleichsanspruchs als auch vertragliche Berechnungsregeln, die den Handelsagenten benachteiligen, unwirksam.
In der Praxis ist zu beobachten, dass Unternehmer durch vertragliche Bestimmungen oder Maßnahmen, die innerhalb der Vertragslaufzeit gesetzt werden, versuchen, den Ausgleichsanspruch einzuschränken. Die meisten dieser Versuche können den Anspruch des Agenten aber nicht einschränken oder gar verhindern. Der Handelsagent kann sich in diesem Zusammenhang stets auf zwingendes Recht berufen. Werden Kunden während des laufenden Vertrags „weggenommen“, sind diese unter den genannten Voraussetzungen ausgleichspflichtig. Wichtig ist, hier nicht die Ein-Jahres-Frist für die Geltendmachung des Anspruchs zu versäumen (obgleich die Geltendmachung während des ansonsten weiterlaufenden Vertrags natürlich nicht einfach ist).
Fristen zur Geltendmachung
Der Handelsagent muss den Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung (aus Beweisgründen schriftlich) beim Prinzipal geltend machen (§ 24 Abs 5 HVertrG). Wichtig ist dabei, dass der Handelsagent den zeitgerechten Zugang des Aufforderungsschreibens beim Prinzipal (innerhalb der Einjahresfrist!) nachweisen kann. Dafür sollte ein Einschreiben mit Rückschein verwendet werden.
Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass der Handelsagent auch schon einen bestimmten Betrag einverlangt. Es wäre nach dem Gesetz ausreichend, dass der Handelsagent den Ausgleichsanspruch als solchen geltend macht. In der Praxis wird allerdings fast immer ein konkreter Betrag, im Zweifel die Jahresdurchschnittsvergütung, einverlangt.
Für die gerichtliche Geltendmachung gilt die im Handelsvertretergesetz allgemein vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist (§ 18 Abs 1 HVertrG).
Dr. Gustav Breiter, Rechtsanwalt
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