Ausgleichsanspruch - Knackpunkte

Kettenverträge

Vorteil für den Unternehmer: Die jeweiligen Einjahresfristen für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs laufen ab. Am Ende der Kettenverträge bleibt nur noch das letzte Jahr übrig. Auch eine 'ältere' Neukundenakquisition bzw. wesentliche Erweiterung von Altkundenbeziehungen bleibt außer Betracht. Man kann nur noch das letzte Vertragsjahr heranziehen (werden die Kettenverträge nicht mehr fortgesetzt, ist aber gerade das letzte Vertragsjahr idR das schlechteste).

Einzige 'Rettungsargumentation' für den Handelsagenten: In Wahrheit handelt es sich um ein und dasselbe Vertragsverhältnis, insbesondere dann, wenn dem Handelsvertreter immer wieder derselbe Vertrag vorgelegt wird, ohne dass dieser inhaltlich erörtert wird (vgl. BGH - dt. Bundesgerichtshof). Dennoch ist nach dem Wortlaut der jeweiligen Verträge der Vertragswille eben nur auf eine einjährige Vertragslaufzeit gerichtet die Argumentation eines durchgehenden Vertragsverhältnisses ist damit schwierig.


Tätigkeitspflicht

Manche Unternehmer versuchen, den Ausgleichsanspruch von vornherein dadurch zu verhindern, dass im Vertrag festgehalten wird, dass den HandeIsagenten keine Tätigkeitspflicht treffe.

Entscheidend ist aber die tatsächliche Durchführung des Vertrags. Eine Bemühungspflicht kann auch schlüssig vereinbart werden. 'Die tatsächliche Vermittlungstätigkeit kann sich zu einer Rechtspflicht verdichten' (dt. Bundesgerichtshof).


Ausgleichsanspruch - Vorabzahlung

VORSICHT! Hier sind nach deutscher Judikatur strenge Kriterien zu beachten: Die Provision muss deutlich über dem üblichen Provisionssatz liegen ohne Vorauserfüllung wäre eine niedrigere Provision gewährt worden es muss eine Rückzahlungspflicht des Handelsagenten für den Fall vereinbart werden, dass gar kein Ausgleichsanspruch entsteht.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertrages unter den sonstigen Voraussetzungen gefordert werden.

 

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Auszug aus dem Vortrag von RA Dr. Breiter anlässlich des Handelsvertreter-Rechtsseminars am 22./23. September 2003 in Salzburg

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Dr. Gustav Breiter
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