Auflösung des Vertragsverhältnisses
Obliegenheit des Handelsvertreters zur unverzüglichen
GELTENDMACHUNG VON AUFLÖSUNGSGRÜNDEN
In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof unlängst (OGH 14. 4. 1999, 7 Ob 292/98m) ausgesprochen: Der Handelsvertreter hat die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund unverzüglich ab Kenntnisnahme des Auflösungsgrundes bei sonstiger Verwirkung geltend zu machen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist ein sachlich nicht gerechtfertigtes Zuwarten mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses dahin zu deuten, dass der Handelsvertreter die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses für zumutbar hält. Dem Handelsvertreter wird in der Entscheidung lediglich eine angemessene Überlegungsfrist für seine Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung aufzulösen, eingeräumt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Unternehmer kürzte dem Handelsvertreter ungerechtfertigt den ihm zustehenden Provisionsanspruch um rund ATS 2.000,-- pro Monat. Dagegen setzte sich der Handelsvertreter insofern zur Wehr, als er die Provisionsminderung schriftlich als ungerechtfertigt ablehnte. Ohne das Vertragsverhältnis aufzulösen, hat der Handelsvertreter jedoch – da sein Protest keine Auswirkungen zeigte – als Handelsvertreter weitergearbeitet. Weitere Schreiben, in denen die Provisionskürzungen beanstandet wurden, verfasste der Handelsvertreter nicht. Erst ein Jahr später, als sich ein Betrag an offener Provisionen von rund ATS 20.000,-- angesammelt hatten, löste der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen der Provisionskürzung unter Berufung auf § 22 Abs 3 Z 2 lit a Handelsvertretergesetz 1993 ('HvertrG') auf und begehrte die Zahlung der rückständigen Provision sowie Schadenersatz gem § 23 HVertrG. Diese Auflösung qualifizierte der Oberste Gerichtshof als nicht gerechtfertigt.
Vom Obersten Gerichtshof wurde festgestellt, dass die Provisionskürzung grundsätzlich einen in § 22 Abs 3 Z 2 lit a HVertrG ausdrücklich genannten wichtigen Grund für die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses darstellt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist – worin dem OGH grundsätzlich zu folgen ist – eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund unverzüglich nach Kenntnisnahme diese Grundes geltend zu machen. Die Zulässigkeit der sofortigen Auflösung (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) des Vertrages aus wichtigem Grund beruht darauf, dass einem Vertragsteil die weitere Tätigkeit für den anderen Vertragspartner aufgrund des als wichtigen Grund eingestuften Verhaltens oder Umstandes nicht mehr – nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist – zugemutet werden kann. Da von einer Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit nicht gesprochen werden kann, wenn der Zustand vom Vertragspartner akzeptiert wird, fordert der Oberste Gerichtshof die Unverzüglichkeit der Geltendmachung des wichtigen Grundes. Allerdings darf der Maßstab für die Unverzüglichkeit nicht allzu streng gesetzt werden. Vielmehr ist die Frage der Frist auch von der Schwere des Umstandes, der als wichtiger Grund geltend gemacht wird, oder beispielsweise auch von dem Erlangen einer entsprechenden Bestätigung oder behördlichen Genehmigung abhängig.
Wird der wichtige Grund für die Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht innerhalb dieser angemessenen Frist geltend gemacht, so erfolgt die Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund nicht zu recht. Der wichtige Grund liegt zwar weiterhin vor, aber berechtigt nicht mehr zu sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses und führt daher zwar zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, kann aber mangels sofortiger Beendigung aus wichtigem Grund nicht zu einem Schadenersatz gemäß § 23 HVertrG führen. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Geltendmachung des wichtigen Grundes gilt selbstverständlich sowohl für den Unternehmer, als auch für den Handelsvertreter.
Kritik an der Entscheidung
Grundsätzlich ist dem Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung beizupflichten. Es ist jedoch die Entscheidung in einem wesentlichen Punkt zu kritisieren.
Der Oberste Gerichtshof erkannte zwar grundsätzlich das Problem, dass möglicherweise die Nichtzahlung der Provision über fast 12 Monate hindurch einen Dauerzustand darstellen könnte. Allerdings vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass im Fall einer Provisionskürzung kein Dauerzustand vorliegt, sondern mit jeder Nichtzahlung ein neuerlicher Verstoß gegen den Vertrag erfolgt. Folgerichtig müsste daher nach jedem Verstoß wiederum dem Handelsvertreter eine angemessene Überlegungsfrist zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeräumt werden. Genau diesen Schluss zieht der Oberste Gerichtshof jedoch nicht. Vielmehr kommt er zu dem Ergebnis, dass trotz wiederholter Kürzungen der Provision Verwirkung des Rechtes zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund eingetreten ist. Genau darin liegt jedoch die Unschärfe der oberstgerichtlichen Entscheidung. Meines Erachtens hätte der Oberste Gerichtshof daher aufgrund seiner Feststellungen, dass ein wiederholter Verstoß gegen das Vertragsverhältnis vorliegt, den wichtigen Grund als gegeben und relevant beurteilen müssen. Ein weiterer Ansatzpunkt für eine Argumentation in einem ähnlich gelagerten Fall würde darin liegen, zu behaupten, dass vorweg die Kürzung der Provision um rund ATS 2.000,-- noch nicht unzumutbar war, jedoch ab dem Zeitpunkt des Erreichens der 'Schmerzgrenze' von ATS 20.000,-- unzumutbar geworden ist.
Zur Info: Gesetzestext samt Anmerkungen
Als wichtige Gründe, die den Handelsvertreter zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind in § 22 Abs 3 HVertrG folgende Gründe aufzählend und nicht abschließend genannt:
1. Wenn er unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben, oder
2. wenn der Unternehmer
a) die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, oder
b) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen lässt, oder
c) den Betrieb des Geschäftszweigs aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist.'
Gründe, die den Unternehmer zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind in § 22 Abs 2 HVertrG – ebenfalls nur aufzählend und nicht abschließend – normiert, und zwar:
1. Wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben
2. wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Unternehmers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er entgegen der Bestimmung des § 7 eine Belohnung annimmt, wenn er dem Unternehmer Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt
3. wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterlässt oder sich weigert, für den Unternehmer tätig zu sein, oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt
4. wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer zuschulden kommen lässt
5. wenn über das Vermögen des Handelsvertreters der Konkurs eröffnet wird.'
Jedenfalls ist Folgendes zu beachten: Vor der Auflösung eines Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ist genauestens zu prüfen, wann der wichtige Grund, auf den die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses gestützt werden soll, eingetreten ist und ob er tatsächlich als wichtiger Grund einzustufen ist und ob eine weitere Tätigkeit daher nicht zugemutet werden kann.
Erst wenn sichergestellt ist, dass ein wichtiger Grund im Sinne des Handelsvertretergesetzes vorliegt, dieser im Sinne der dargestellten oberstgerichtlichen Entscheidung für die Geltendmachung eines wichtigen Grundes noch nicht verwirkt ist und aufgrund dieses wichtigen Grundes die weitere Tätigkeit dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden kann, ist eine Auflösung auch wichtigem Grund zu empfehlen, die bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einerseits zu einem Schadenersatz gemäß § 23 HVertrG und andererseits zu einem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG berechtigt.
RAA Mag. Hilmar Kroat-Reder LL.M.
Haarmann Hügel Rechtsanwälte OEG
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November 2000