Kosten der Gewerbeberechtigung

Kosten der Gremialmitgliedschaft:

Grundumlage (jährlich) ist bundesländerweise unterschiedlich

Die exakte Höhe aller genannten Gebühren und Beiträge teilt Ihnen die Gewerbebehörde, die Polizei sowie das jeweilige Landesgremium der Handelsagenten mit.

Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG)

Durch das NEUFÖG werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit.

Welche Begünstigungen sind vorgesehen?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der Neugründung bzw. Betriebsübertragung:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (für alle durch eine Neugründung/Betriebsübertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen)
  • Abgaben für die Anmeldung eines Anmeldungsgewerbes, (Beilagen und Zeugnisse, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden.)
  • Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Firmenbuch,
  • Gebühren für das Grundbuch und die Grunderwerbssteuer, wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden, usw.
  • Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
  • Lohnnebenkosten: In den ersten 12 Kalendermonaten entfallen sieben Prozentpunkte der Dienstgeberbeiträge für Angestellte.

Um in den Genuss der Förderungen bzw. Befreiungen zu kommen, hat der Gründer eine Erklärung der Neugründung (amtliches Formular NeuFö1) bzw. der Betriebsübernehmer eine Erklärung der Betriebsübertragung (amtliches Formular NeuFö3) auszufüllen und von der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung bestätigen zu lassen.

In den Wirtschaftskammern werden die NEUFÖG-Bestätigungen durch die Gründer-Service Stellen, meist auch durch die Fachgruppen und die Bezirksstellen durchgeführt.