Gewerbeberechtigung, rechtliche Vorraussetzung
Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigen Sie eine Gewerbeberechtigung, die die Gewerbebehörde ausstellt. Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn Sie eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht durchführen wollen.
Die Ausübung der Tätigkeit eines selbständigen Handelsagenten ist an eine gültige Gewerbeberechtigung gebunden. Das Handelsagentengewerbe ist ein freies Gewerbe und kann ohne Nachweis einer speziellen Ausbildung bei der Gewerbebehörde angemeldet werden.
Allgemeines zu Voraussetzungen
Die nachstehenden, allgemeinen Voraussetzungen müssen bei Anmeldung eines freien Gewerbes erfüllt werden
- Eigenberechtigung (vollendetes 18. Lebensjahr)
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR / EU Bürger 1)
- Fehlen persönlicher Ausschließungsgründe (z. B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, Abweisung eines Konkurses mangels Masse) 2)
- Geeigneter Standort
1) Ausländische (natürliche) Personen, die nicht Angehörige eines EWR / EU-Staates sind, dürfen ein Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.
Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird oder Staatenlose dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt.
2) Bei Gesellschaften bezieht sich das Fehlen von Ausschließungsgründen auch auf jene Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben (z.B. Handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter).